OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.03.2022
5 MB 4/22
Normen:
StrWG § 8; StVG § 6 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;
Fundstellen:
VRS 2022, 46
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 111/21

Sicherheit und Ordnung des Verkehrs als zu den nach § 45 StVO zählenden geschützten Rechtsgütern; Anordnung von Verkehrsbeschränkungen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 5 MB 4/22

DRsp Nr. 2022/5664

Sicherheit und Ordnung des Verkehrs als zu den nach § 45 StVO zählenden geschützten Rechtsgütern; Anordnung von Verkehrsbeschränkungen

Zu den nach § 45 StVO geschützten Rechtsgütern zählen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs; hierzu gehört auch die Leichtigkeit des Verkehrs, zu deren Schutz der § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gemäß seiner Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 StVG) gestattet, Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 10. Januar 2022 geändert:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

StrWG § 8; StVG § 6 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind geschäftsansässig (... ... ...) im Gebäude ... ... in C-Stadt. Sie haben Stellplätze in einem Parkhaus in der Straße ... gemietet. Das Parkhaus grenzt rückseitig an das Haus ... ... an; es gibt einen direkten Zugang vom Kanzleigebäude in das Parkhaus. Die Antragsteller nutzen für die An- und Abfahrt mit ihren Kraftfahrzeugen regelmäßig die ....