Dem Auftragnehmer geht es i.d.R. um seinen Werklohn. Als vorleistungspflichtiger Vertragspartner läuft der Werkunternehmer erhebliche Gefahr, mit seiner Forderung gegen einen zahlungsunwilligen und/oder zahlungsunfähigen Auftraggeber auszufallen. Die Möglichkeiten, dieses Risiko durch die Vertragsgestaltung (Vereinbarung geeigneter Sicherheiten für den Auftragnehmer; das Vorleistungsrisiko minimierende Abschlagszahlungsregelungen) oder Vertragspraxis (Verlangen einer Sicherheit nach §
Ohnehin ist einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung der Vergütung in den meisten Fällen das falsche Instrument:
Die Anforderungen an einen erfolgreichen Arrestantrag sind sehr hoch, wie in Teil 9/6 zu sehen;
Vermögensverfall des Auftraggebers ist kein Grund für einen Arrest, im Gegenteil:
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