Einwendungen des Auftragnehmers gegen die Vertragsstrafenklage

Bestreiten der allgemeinen Voraussetzungen

Bereits in Teil 5/2.4.2 wurden die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe im Einzelnen aufgelistet. Als Vertreter eines Auftragnehmers, der sich einem Vertragsstrafenanspruch eines Auftraggebers gegenübersieht, ist deshalb stets zu untersuchen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Vertragsstrafenanspruchs vorliegen. Insofern ist deshalb stets zu prüfen:

Liegt überhaupt eine Vertragsstrafenvereinbarung vor?

Ist diese aufgrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH (siehe hierzu Teile 5/2.1 und 5/2.6) wirksam?

Ist die geschuldete Leistung fällig?

Ist Schuldnerverzug gegeben, d.h., liegt eine den Verzug auslösende Mahnung (nicht notwendig, wenn Fertigstellungstermin kalendermäßig bestimmt!) und ein Verschulden im Sinne von i.S.v. §§ 280, 286 BGB vor?

Fehlt es an einer dieser allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen, wird sich der Auftragnehmer stets hierauf berufen, um den vom Auftraggeber geltend gemachten Vertragsstrafenanspruch zu Fall zu bringen.

Kein Vorbehalt bei der Abnahme