Wirkung des Prozessbeitritts

Keine Parteistellung

Der Nebenintervenient wird nicht Partei im engeren Sinne, weshalb er Zeuge sein kann (Thomas/Putzo, 36. Aufl., Vorbemerkung zu § 373 Rdnr. 7). Der Nebenintervenient tritt daher nicht als Vertreter der unterstützten Partei auf und ist somit durch das Urteil auch nicht unmittelbar betroffen (Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 67 Rdnr. 1 und 2).

Prozessbeeinflussende Befugnisse