1. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 16.10.2023 gegen den Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 29.09.2023 bis zur Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf erweiterte Akteneinsicht vom 16.10.2023 wird zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
I.
Die Antragsgegnerin schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom ... im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (...) "Planungsleistungen für Baugrund und Wasserhaltung" im Offenen Verfahren aus. Diese Bezeichnung findet sich unter II. 1.4) und II.2.4) der EU-Bekanntmachung. Als Bezeichnung des Auftrags ist unter 11.1.1) Bezeichnung des Auftrags "..." angegeben.
Als zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist in der EU-Bekanntmachung die Antragsgegnerin selbst benannt.
Die Laufzeit des Vertrages ist mit 01.08.2023 bis 30.08.2026 angegeben. Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium.
1. 2.
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