OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.10.2019
Verg 6/19
Normen:
GWB § 127 Abs. 1 S. 2 ;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerBeurteilungsspielraum bei der Bewertung von AngebotenBeschränkte Überprüfbarkeit einer VergabeentscheidungPlausible Notenvergabe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen Verg 6/19

DRsp Nr. 2020/3675

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von Angeboten Beschränkte Überprüfbarkeit einer Vergabeentscheidung Plausible Notenvergabe

1. Öffentliche Auftraggeber haben bei der Bewertung von Angeboten einen Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur dahin überprüfbar ist, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen wurden und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde. 2. Die Bewertungsentscheidungen sind daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 14. Februar 2019 (VK 1 - 44/18) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 336.418,00.

Normenkette:

GWB § 127 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe

I.