OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.12.2019
Verg 18/19
Normen:
GWB § 106 Abs. 2 Nr. 1; VOB/A-EU § 12 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2020, 699

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerVergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen UnionBesondere Dringlichkeit einer VergabeRein wirtschaftliche Erwägungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen Verg 18/19

DRsp Nr. 2020/3676

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der europäischen Union Besondere Dringlichkeit einer Vergabe Rein wirtschaftliche Erwägungen

1. Dringliche und zwingende Gründe, die die Einhaltung der in Verfahren mit Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, kommen nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Gefahren und Schäden für Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern.2. Eine solche Dringlichkeit kann in der Regel nicht mit reinen wirtschaftlichen Erwägungen begründet werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 15.05.2019 (VK 8/19-B) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 216.000 €.

Normenkette:

GWB § 106 Abs. 2 Nr. 1; VOB/A-EU § 12 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.