OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.02.2020
Verg 24/19
Normen:
GWB § 160; GWB § 97 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2020, 206

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerVerstoß gegen das DiskriminierungsverbotVoraussetzungen einer ordnungsgemäßen RügeKonkreter vergaberechtlicher Verstoß

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen Verg 24/19

DRsp Nr. 2020/3756

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rüge Konkreter vergaberechtlicher Verstoß

Für eine ordnungsgemäße Rüge ist eine konkrete und deutliche vergaberechtliche Beanstandung erforderlich, so dass der öffentliche Auftraggeber erkennen kann, um welchen konkreten Verstoß es sich handelt, und dass von ihm die Beseitigung dieses Vergaberechtsfehlers verlangt wird.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 10.07.2019 (VK 2 - 40/19) wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.311.564 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 160; GWB § 97 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2. 3.