OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.02.2020
Verg 26/17
Normen:
PBefG § 8a ; GWB § 160 Abs. 2; GWB § 108 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 1 S. 1;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerZurückweisung eines NachprüfungsantragesErbringung von BusverkehrsleistungenBeabsichtigte Direktvergabe als Inhouse-VergabePrüfung von Verstößen gegen Kartellrecht im Vergabeverfahren und in NachprüfungsverfahrenInzidentprüfung innerhalb einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen Verg 26/17

DRsp Nr. 2020/4163

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages Erbringung von Busverkehrsleistungen Beabsichtigte Direktvergabe als Inhouse-Vergabe Prüfung von Verstößen gegen Kartellrecht im Vergabeverfahren und in Nachprüfungsverfahren Inzidentprüfung innerhalb einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm

Behauptete Verstöße gegen Kartellrecht sind im Vergabeverfahren und in Nachprüfungsverfahren grundsätzlich im Wege einer Inzidentprüfung innerhalb einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm zu prüfen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland (Spruchkörper Köln) vom 16. Mai 2017 (VK VOL 57/16) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 6. Dezember 2016 zurückgewiesen.

2.

Die Anträge der Antragstellerin vom 5. Dezember 2019 auf erweiterte Akteneinsicht und auf Gewährung einer Schriftsatzfrist für ergänzenden Vortrag in Bezug auf die seit Dezember 2016 fortgeschriebene Vergabeakte werden abgelehnt.

3.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. März 2019, BR 18/19, wird abgelehnt.

4.

Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen zu 2) wird abgelehnt.

5. 6. 7.