VGH Bayern - Beschluss vom 11.01.2023
8 CS 22.2081
Normen:
BayStrWG Art. 1 S. 1; BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 22.1308

Sofortige Vollziehbarkeit einer straßenrechtlichen Anordnung in Bezug auf die Wiederherstellung einer gepflasterten öffentlichen Gehwegfläche i.R.d. vorläufigen Rechtsschutzverfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 8 CS 22.2081

DRsp Nr. 2024/2535

Sofortige Vollziehbarkeit einer straßenrechtlichen Anordnung in Bezug auf die Wiederherstellung einer gepflasterten öffentlichen Gehwegfläche i.R.d. vorläufigen Rechtsschutzverfahrens

1. Im Hinblick auf die Beachtlichkeit eines Anhörungsmangels kann bei Entscheidungen, in denen der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Beachtung des Anhörungserfordernisses zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. 2. Eine Heilung durch Nachholung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich, in einem selbständigen formalen Nachholungsverfahren erfolgt; Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht. 3. Die Herausnahme von Pflastersteinen aus einer Gehwegfläche erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer unerlaubten Sondernutzunggemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Die Gehwegfläche gehört nämlich zur Fahrbahndecke und ist damit als Teil des Straßenkörpers gemäß Art. 2 Nr. 1 Buchst a) BayStrWG Bestandteil der Straße, sodass bereits keine Benutzung vorliegt.

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.