BGH - Beschluss vom 23.10.2024
KVR 8/24
Normen:
GWB § 36 Abs. 2; GWB § 67 Abs. 5;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 10.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 8/22 (V)

Sogenannte Interlining-Abkommen als Grundlage für die Kombination von Flügen verschiedener Fluggesellschaften zu indirekten Gesamtverbindungen; Erlass einer Zwischenentscheidung

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - Aktenzeichen KVR 8/24

DRsp Nr. 2024/13824

Sogenannte Interlining-Abkommen als Grundlage für die Kombination von Flügen verschiedener Fluggesellschaften zu indirekten Gesamtverbindungen; Erlass einer Zwischenentscheidung

1. Eine Zwischenentscheidung ist zu erlassen, wenn dem Antragsteller bis zur Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unabwendbare Nachteile drohen. 2. Der Fluggesellschaft Condor drohen schwere und irreparable Nachteile, wenn die bisherigen Buchungsbedingungen nicht fortgeführt werden und sie Langstreckenflüge einstellen muss.

Tenor

Bis zur abschließenden Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren wird die Antragsgegnerin verpflichtet, Buchungen der Antragstellerin zu 1 im derzeit gemäß Ziffer 1 des Schreibens der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2024 vereinbarten Umfang und zu den dortigen Bedingungen weiterhin zu ermöglichen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GWB § 36 Abs. 2; GWB § 67 Abs. 5;

Gründe