KG - Beschluss vom 19.05.2020
1 W 27/20
Normen:
ZPO § 866; ZPO § 867; ZPO § 1132; GBO § 71; GBO § 53;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte,

Belastung mehrerer Grundstücke mit einer ZwangssicherungshypothekVerteilung von Hauptforderung und Zinsen auf die einzelnen Grundstücke

KG, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 1 W 27/20 - Aktenzeichen 1 W 28/20 - Aktenzeichen 1 W 29/20 - Aktenzeichen 1 W 30/20 - Aktenzeichen 1 W 31/20 - Aktenzeichen 1 W 32/20

DRsp Nr. 2020/8888

Belastung mehrerer Grundstücke mit einer Zwangssicherungshypothek Verteilung von Hauptforderung und Zinsen auf die einzelnen Grundstücke

Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden, ist nicht nur der Betrag der Hauptforderung, sondern auch Zinsen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Erfolgt eine Verteilung nur hinsichtlich der Hauptforderung und werden ausgeurteilte Zinsen dann auf jedem der Grundstücke in voller Höhe eingetragen, entstehen die Sicherungshypotheken nur hinsichtlich der - entsprechend aufgeteilten - Hauptforderung.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, in Abt. III der im Beschlusseingang bezeichneten Grundbücher jeweils für die Beteiligte zu 1 einen Widerspruch gegen die zu lfd. Nr. 5 gebuchten Sicherungshypotheken einzutragen, soweit dort Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 aus 2.385.861,11 EUR eingetragen sind.

Darüber hinaus wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Normenkette:

ZPO § 866; ZPO § 867; ZPO § 1132; GBO § 71; GBO § 53;

Gründe:

I.