VGH Hessen - Urteil vom 11.06.2018
3 C 1892/14.N
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 10 Abs. 1; TA Lärm Nr. 2.2;
Fundstellen:
BauR 2019, 95
ZfBR 2019, 67

SONDEREIGENTUM; NORMENKONTROLLE ANTRAGSBEFUGNIS; MARTINSHORN; VERKEHRSZUNAHME; EINWIRKUNGSBEREICH; RETTUNGSZENTRUM

VGH Hessen, Urteil vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 3 C 1892/14.N

DRsp Nr. 2018/10975

SONDEREIGENTUM; NORMENKONTROLLE ANTRAGSBEFUGNIS; MARTINSHORN; VERKEHRSZUNAHME; EINWIRKUNGSBEREICH; RETTUNGSZENTRUM

Zur Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der Flächen für ein Notfallzentrum festsetzt. Ein Wohnungseigentümer i.S. des § 13 Abs. 1 WEG kann sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan aus eigenem Recht nur auf abwägungserhebliche Belange berufen, die sein Sondereigentum betreffen (wie BayVGH, Urteil vom 11.11.2004, - 1 N 03.983 -). Die Vorschriften der TA Lärm dienen im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplanes sowohl als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen als auch zur Beantwortung der vorgelagerten Frage der Relevanz des dem Planvorhaben zuzurechnenden Verkehrslärms. Die mit dem Einsatz von Martinshörnern für die nähere Umgebung verbundenen Lärmimmissionen sind bei einer Entfernung des betroffenen Eigentums zum Plangebiet von mehr als 200 Metern in der Regel nicht geeignet, eine Antragsbefugnis zu vermitteln.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.