Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2018 -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin - eine Kommanditgesellschaft - verfolgt im Rahmen der vom Senat zugelassenen Berufung ihre Klage gegen einen Bescheid der beklagten Stadt über Sondernutzungsgebühren weiter.
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