VGH Hessen - Urteil vom 11.12.2018
5 A 1228/18
Normen:
HessStrG § 14; HessStrG § 16; HessStrG § 18; FStrG § 7; FStrG § 8;
Fundstellen:
DÖV 2019, 371
NVwZ-RR 2019, 990
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4759/17

Sondernutzung der Straße durch das Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers unmittelbar angrenzend auf einem Privatgrundstück; Befüllung des Containers von der öffentlichen Straßenfläche als einzige Möglichkeit der Befüllung

VGH Hessen, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 5 A 1228/18

DRsp Nr. 2019/739

Sondernutzung der Straße durch das Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers unmittelbar angrenzend auf einem Privatgrundstück; Befüllung des Containers von der öffentlichen Straßenfläche als einzige Möglichkeit der Befüllung

Ist ein Altkleidersammelcontainer zwar nicht auf der öffentlichen Straßenfläche aber dergestalt unmittelbar angrenzend auf einem Privatgrundstück aufgestellt, dass er nur von der öffentlichen Straßenfläche aus befüllt werden kann, liegt eine Sondernutzung der Straße vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2018 - 12 K 4759/17.F - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HessStrG § 14; HessStrG § 16; HessStrG § 18; FStrG § 7; FStrG § 8;

Tatbestand

Die Klägerin - eine Kommanditgesellschaft - verfolgt im Rahmen der vom Senat zugelassenen Berufung ihre Klage gegen einen Bescheid der beklagten Stadt über Sondernutzungsgebühren weiter.

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