OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.04.2023
6 E 216/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 6807/22

Statthaftigkeit der Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten auf Erhöhung des Streitwertes und Festsetzung eines Gegenstandswertes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 6 E 216/23

DRsp Nr. 2023/5528

Statthaftigkeit der Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten auf Erhöhung des Streitwertes und Festsetzung eines Gegenstandswertes

Erfolglose Beschwerde einer Prozessbevollmächtigten auf Erhöhung des Streitwertes bzw. (erstmalige) Festsetzung eines Gegenstandswertes, wenn im Rahmen eines Anfechtungsprozesses die Behörde einen Verwaltungsakt, der nicht Streitgegenstand ist, durch Erklärung zu Protokoll erlässt.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2023 wird, soweit sie auf die Festsetzung eines Gegenstandswertes gerichtet ist, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unbegründet (dazu 1.). Soweit mit ihr die Festsetzung eines über den Streitwert hinausgehenden Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit begehrt wird, ist die Beschwerde schon unstatthaft (dazu 2.)

1. Die insoweit zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.2.2023 ist unbegründet.