BGH - Beschluss vom 20.05.2020
2 ARs 307/19
Normen:
StPO § 304 Abs. 4 S. 1-2; UWG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 252
Vorinstanzen:
OLG München, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 523-524/19

Statthaftigkeit der Beschwerden der Beschuldigten gegen die angefochtene Verwerfungsentscheidung des Oberlandesgerichts

BGH, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 2 ARs 307/19

DRsp Nr. 2020/8329

Statthaftigkeit der Beschwerden der Beschuldigten gegen die angefochtene Verwerfungsentscheidung des Oberlandesgerichts

Tenor

Die Beschwerden der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 4 S. 1-2; UWG § 16 Abs. 2;

Gründe

I.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg ordnete das Amtsgericht Augsburg durch Beschlüsse vom 14. September 2017 zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen den Vermögensarrest (§ 111e StPO) in Höhe von 472.115 € in die Vermögen der Beschuldigten an. Den Sicherungsmaßnahmen liegt ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der strafbaren Werbung gemäß § 16 Abs. 2 UWG zugrunde. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beschuldigten vom 18. Dezember 2017 verwarf das Landgericht Augsburg am 2. März 2018. Die weiteren Beschwerden (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg verwarf das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 12. April 2019.