OLG Naumburg - Beschluss vom 11.10.2024
6 Verg 2/24
Normen:
GWB § 132; GWB § 135 Abs. 1 Nr. 1, 2; GWB § 160 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
NZBau 2025, 329
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, vom 14.06.2024

Statthaftigkeit eines nach der Zuschlagserteilung bzw. nach dem Abschluss des ausgeschriebenen Vertrags über einen öffentlichen Auftrag eingereichten Nachprüfungsantrags; Annahme des modifizierten Zuschlags durch den Bestbieter; Sittenwidrigkeit eines Vertragsschlusses im bewussten und gewollten kollusiven Zusammenwirken durch einen öffentlichen Auftraggeber mit einem Bieter

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.2024 - Aktenzeichen 6 Verg 2/24

DRsp Nr. 2025/5414

Statthaftigkeit eines nach der Zuschlagserteilung bzw. nach dem Abschluss des ausgeschriebenen Vertrags über einen öffentlichen Auftrag eingereichten Nachprüfungsantrags; Annahme des modifizierten Zuschlags durch den Bestbieter; Sittenwidrigkeit eines Vertragsschlusses im bewussten und gewollten kollusiven Zusammenwirken durch einen öffentlichen Auftraggeber mit einem Bieter

1. Ein Nachprüfungsantrag, welcher nach der Zuschlagserteilung bzw. nach dem Abschluss des ausgeschriebenen Vertrags über einen öffentlichen Auftrag eingereicht wird, ist nur statthaft, wenn mit ihm die Feststellung der Unwirksamkeit der das Vergabeverfahren beendenden Maßnahme des öffentlichen Auftraggebers geltend gemacht wird. Wendet sich der Antragsteller mit einem Antrag gegen die Wirksamkeit eines bereits der Umsetzung und Abwicklung der zuvor geschlossenen Rahmenvereinbarung dienenden Vereinbarung (hier: Beleihungsvertrag zur Übertragung hoheitlicher Befugnisse), so ist dieser Antrag unzulässig.