OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2018
Verg 40/18
Normen:
GWB § 103 Abs. 1; GWB § 135 Abs. 1 Nr. 1-2; GWB § 155; GWB § 156 Abs. 2; GWB § 171 Abs. 1 S. 2; GVG § 17b Abs. 2 S. 1; GVG § 17b Abs. 4 S. 5; SGB X § 59 Abs. 1 S. 1; SGB V § 132e; SGG § 57 Abs. 1 S. 1;

Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags wegen unzulässiger angeblicher de-facto-VergabeBegriff des öffentlichen Auftrags i.S. von § 103 Abs. 1 GWB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen Verg 40/18

DRsp Nr. 2019/2510

Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags wegen unzulässiger angeblicher de-facto-Vergabe Begriff des öffentlichen Auftrags i.S. von § 103 Abs. 1 GWB

Für die Überprüfung von Vereinbarungen zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und Apothekerverbänden betreffend die Versorgung von Arztpraxen mit Grippeimpfstoffen ist der Rechtsweg zur Vergabekammer und dem Vergabesenat nicht eröffnet.

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1. und der Beigeladenen zu 1. bis 3. wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 15.05.2018 (VK 2 - 30/18) im Umfang des Ausspruchs zu 1., zu 2., zu 4. und zu 5. aufgehoben.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die den Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. und den Beigeladenen zu 1. und 4. in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu tragen.

Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist nicht eröffnet. Das Verfahren wird an das Sozialgericht München verwiesen.

Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GWB § 103 Abs. 1; GWB § 135 Abs. 1 Nr. 1-2; GWB § 155; GWB § 156 Abs. 2; GWB § 171 Abs. 1 S. 2; GVG § 17b Abs. 2 S. 1; GVG § 17b Abs. 4 S. 5;