OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2023
8 B 78/23
Normen:
BImSchG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 09.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 852/22

Stilllegung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten (zB Autowracks) mangels Genehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 8 B 78/23

DRsp Nr. 2023/5013

Stilllegung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten (zB Autowracks) mangels Genehmigung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Januar 2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung insoweit wirkungslos, als er sich auf Ziff. I. 4., 3. Spiegelstrich, der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2022 bezieht, soweit darin auch die Behandlung von Altfahrzeugen mit der AVV-Abfallschlüsselnummer 00 00 00 untersagt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Januar 2023 zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung wird unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Kosten beider Instanzen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 20 Abs. 2;

Gründe