BVerwG - Beschluß vom 05.11.2002
9 VR 14.02
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1 ; FStrAbG § 1 Abs. 2 S. 2 ; FStrG § 17 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 205
DÖV 2003, 556
NJ 2003, 158
NuR 2003, 288
ZfBR 2003, 158

Straßenplanungsrecht - Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung; straßenrechtliche Planfeststellung; gesetzliche Bedarfsplanung; Rücksichtnahmegebot; konkurrierende Planungsvorstellungen; Prioritätsgrundsatz; Verfestigung von Planungsvorstellungen; planerische Abwägung; Ausbauplanung; Prüfung von Trassenalternativen; objektiv-rechtliche Planprüfung

BVerwG, Beschluß vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 9 VR 14.02

DRsp Nr. 2002/17728

Straßenplanungsrecht - Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung; straßenrechtliche Planfeststellung; gesetzliche Bedarfsplanung; Rücksichtnahmegebot; konkurrierende Planungsvorstellungen; Prioritätsgrundsatz; Verfestigung von Planungsvorstellungen; planerische Abwägung; Ausbauplanung; Prüfung von Trassenalternativen; objektiv-rechtliche Planprüfung

»1. Grundsätzlich hat diejenige Planung Rücksicht auf die konkurrierende Planung zu nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hat (sog. Prioritätsgrundsatz). Voraussetzung ist dafür eine hinreichende Verfestigung der Planung, die einen Vorrang beansprucht. Bezüglich eines Fachplanungsvorhabens markiert in der Regel erst die Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung. Abweichendes gilt im Falle eines gestuften Planungsvorgangs mit verbindlichen Vorgaben, wie er bei der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Fernstraßenausbaugesetz vorliegt. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann hier schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens eine Verfestigung bestimmter fachplanerischer Ziele eintreten. 2. Auch unter Berufung auf ihre Planungshoheit kann eine Gemeinde eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung nicht fordern.«

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 2 S. 1 ; FStrAbG § 1 Abs. 2 S. 2 ; FStrG § 17 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: