BVerwG - Urteil vom 27.11.2002
9 A 3.02
Normen:
FStrG § 8a Abs. 1, 4 ; BbgStrG §§ 3 4 Abs. 1 § 48 ; BbgStrVerzV § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 556
NJ 2003, 383
UPR 2003, 186

Straßenplanungsrecht - Planfeststellung; Bundesstraße; Unterbrechung einer Zufahrt; Ersatzzufahrt; Änderung einer Zufahrt; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; betriebs-öffentliche Straßen; Widmungsfiktion; Straßenverzeichnis

BVerwG, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 9 A 3.02

DRsp Nr. 2003/3389

Straßenplanungsrecht - Planfeststellung; Bundesstraße; Unterbrechung einer Zufahrt; Ersatzzufahrt; Änderung einer Zufahrt; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; betriebs-öffentliche Straßen; Widmungsfiktion; Straßenverzeichnis

»1. Zufahrten, die an der freien Strecke der Bundesstraßen im Beitrittsgebiet bereits vorhanden waren, genießen mangels einer anders lautenden Übergangsvorschrift auch ohne eine Sondernutzungserlaubnis Bestandsschutz, solange sie nicht i.S.v. § 8 a Abs. 1 FStrG geändert werden. 2. Eine endgültige Betriebseinstellung ist nicht geeignet, den Bestandsschutz für eine vorhandene Zufahrt zu beenden, wenn der Verkehr nur kurzzeitig zum Erliegen kommt und ohne quantitative oder qualitative Veränderung des Verkehrsgeschehens (vgl. § 8 a Abs. 1 Satz 2 FStrG) eine Anschlussnutzung nachfolgt. 3. Die Wahl des Ausbaustandards einer Ersatzzufahrt ist eine der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Rechtsfrage, die sich danach beantwortet, was "einen angemessenen Ersatz" i.S.v. § 8 a Abs. 4 Satz 1 FStrG darstellt.«

Normenkette:

FStrG § 8a Abs. 1, 4 ; BbgStrG §§ 3 4 Abs. 1 § 48 ; BbgStrVerzV § 1 Abs. 2 ;

Gründe: