I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Mai 2002 wird geändert. Der Verwaltungsrechtsweg wird für zulässig erklärt.
II. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine Besitzeinweisung für eine Wegefläche.
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