LG Stuttgart, vom 28.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 81/23
Streit um Ansprüche auf Werklohnvergütung; Rechtliche Einordnung der Durchgriffsfälligkeit; Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung bei Mangelhaftigkeit der Werkleistung
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2024 - Aktenzeichen 10 U 34/24
DRsp Nr. 2025/13120
Streit um Ansprüche auf Werklohnvergütung; Rechtliche Einordnung der Durchgriffsfälligkeit; Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung bei Mangelhaftigkeit der Werkleistung
1. § 641 Abs. 2BGB beinhaltet nach dem Wortlaut der Norm, ihrer Stellung im BGB und dem gesetzgeberischen Zweck allein eine Regelung zur Fälligkeit des Werklohns. Weitere Rechtsfolgen einer Abnahme kann die Durchgriffsfälligkeit daher nicht auslösen. (unter B. II. 3 d) cc) der Gründe)2. Die Durchgriffsfälligkeit berührt die Beweislast des Unternehmers für die Mangelfreiheit seines Werks vor Abnahme nicht, weil der Vertragspartner des Unternehmers die Werkleistung nicht als Erfüllung angenommen hat (§ 363BGB).3. Die Mangelhaftigkeit der Werkleistung steht beim Vorliegen der Voraussetzungen der Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2BGB zwar nicht der Fälligkeit der Werklohnforderung entgegen, sie begründet aber ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung.
Tenor
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