VGH Bayern - Beschluss vom 10.12.2019
9 ZB 19.34121
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 14 K 18.30495

Streit um die Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im asylgerichtlichen Verfahren; Umfang des Rechts auf rechtliches Gehör

VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.34121

DRsp Nr. 2020/1289

Streit um die Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im asylgerichtlichen Verfahren; Umfang des Rechts auf rechtliches Gehör

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 30. September 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.