OLG Hamburg - Beschluss vom 03.12.2024
10 W 24/24
Normen:
BGB § 650e Abs. 1 S. 1; BGB § 650q;
Fundstellen:
BauR 2025, 1848
ZfBR 2025, 240
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 282/24

Streit um die Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der einstweiligen Verfügung durch Eintragung einer Vormerkung wegen der Honorarforderung aus einem Architektenvertrag; Voraussetzung einer Wertsteigerung des Grundstücks

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2024 - Aktenzeichen 10 W 24/24

DRsp Nr. 2026/274

Streit um die Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der einstweiligen Verfügung durch Eintragung einer Vormerkung wegen der Honorarforderung aus einem Architektenvertrag; Voraussetzung einer Wertsteigerung des Grundstücks

Tenor

1) Im Wege der einstweiligen Verfügung wird beschlossen,

dass zugunsten der Antragstellerin auf dem Grundstück des Antragsgegners eingetragen im Grundbuch von XXX Band ... Blatt ...... lfd. Nr ....... des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung XXX, Flurstück ......, Gebäude - und Freifläche, Wohnen, .......straße ..........lstraße, in Größe von 379 qm,

wegen einer Forderung von 129.686,06 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2024 sowie wegen einer Kostenpauschale von 12.968,60 Euro

eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek einzutragen ist.

2) Das Grundbuchamt wird um Eintragung der Vormerkung ersucht.

3) Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

4) Der Streitwert wird auf 43.228,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 650e Abs. 1 S. 1; BGB § 650q;

Gründe

I.