Streit um die Wirksamkeit außer Kraft getretener Veränderungssperren; Feststellungsinteresse für eine Normenkontrolle gegen außer-Kraft-getretene Veränderungssperren hinsichtlich eines Amtshaftungsanspruchs; Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Veränderungssperre; Bestimmtheitsanforderungen an eine Veränderungssperre; Voraussetzungen für das Vorliegen einer reinen Negativ- oder Verhinderungsplanung
VGH Bayern, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 1 N 17.1236
DRsp Nr. 2020/2431
Streit um die Wirksamkeit außer Kraft getretener Veränderungssperren; Feststellungsinteresse für eine Normenkontrolle gegen außer-Kraft-getretene Veränderungssperren hinsichtlich eines Amtshaftungsanspruchs; Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Veränderungssperre; Bestimmtheitsanforderungen an eine Veränderungssperre; Voraussetzungen für das Vorliegen einer reinen Negativ- oder Verhinderungsplanung
1. Wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist, kann die Gemeinde nach § 14 Abs. 1BauGB eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschließen. Der von der Veränderungssperre flankierte Aufstellungsbeschluss muss dabei ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Gegenstand und Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans bzw. der zu erwartenden Bebauungsplanänderung ist und welchen Inhalt die neue Planung haben soll. Die Gemeinde muss bereits positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans so weit entwickelt haben, dass diese geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern.
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