VGH Bayern - Beschluss vom 17.12.2019
9 ZB 17.1942
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 17.211

Streit um eine Beseitigungsanordnung betreffend Hütten; Anfiorderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Übernachtungsmöglichkeit für Kinder und deren Eltern während Unternehmungen mit Pferden und Ponys; Mitgezogener Betriebsteil; Privilegierung; Splittersiedlung

VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 17.1942

DRsp Nr. 2020/2027

Streit um eine Beseitigungsanordnung betreffend Hütten; Anfiorderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Übernachtungsmöglichkeit für Kinder und deren Eltern während Unternehmungen mit Pferden und Ponys; Mitgezogener Betriebsteil; Privilegierung; Splittersiedlung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Beseitigungsanordnung des Landratsamts A ... vom 4. Januar 2017, mit dem ihm gegenüber angeordnet wurde, die auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung W ... (Gemeinde N ...) errichteten vier hölzernen Gebäude - zwei größere "Dreiecksgebäude" mit einer Grundfläche von je ca. 4 m mal 5 m und zwei kleinere hölzerne Gebäude mit Satteldach zwischen den größeren "Dreiecksgebäuden" - bis spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig und ersatzlos zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 3. August 2017 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

II.