VGH Bayern - Urteil vom 20.12.2019
9 B 12.940
Normen:
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 09.869

Streit um eine Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung; Erledigung eines Bescheides durch inhaltliche Überholung; Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Anfechtungsklage; Abgrenzung zwischen neuem Bescheid und Änderungsbescheid

VGH Bayern, Urteil vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 9 B 12.940

DRsp Nr. 2020/2029

Streit um eine Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung; Erledigung eines Bescheides durch inhaltliche Überholung; Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Anfechtungsklage; Abgrenzung zwischen neuem Bescheid und Änderungsbescheid

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 43 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung.

Der Kläger ist Eigentümer einer größeren Anzahl von Grundstücken innerhalb und außerhalb des Ortsteils D. der Beigeladenen. Seit dem Erwerb dieser Grundstücke hat er circa ab dem Jahr 1993 begonnen, Grundstücke einzufrieden und Hunde in größerer Anzahl auf den Grundstücken und im Gebäude (ehemalige Gaststätte "B.") auf dem Grundstück FlNr. 1603 Gemarkung A. zu halten.