VGH Bayern - Urteil vom 16.12.2019
3 B 17.1814
Normen:
BayBG Art. 48 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 15.707

Streit um unionsrechtliche Ausgleichsansprüche eines Berufsfeuerwehrmanns wegen Zuvielarbeit; Keine Gesamtrechtsnachfolge bei Versetzung in ein Amt eines anderen Dienstherrn; Wirkungen eines Dienstherrnwechsels; Keine Anspruchsverpflichtung eines neuen Dienstherrn bezüglich vollständig abgeschlossenem Sachverhalt

VGH Bayern, Urteil vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 3 B 17.1814

DRsp Nr. 2020/2026

Streit um unionsrechtliche Ausgleichsansprüche eines Berufsfeuerwehrmanns wegen Zuvielarbeit; Keine Gesamtrechtsnachfolge bei Versetzung in ein Amt eines anderen Dienstherrn; Wirkungen eines Dienstherrnwechsels; Keine Anspruchsverpflichtung eines neuen Dienstherrn bezüglich vollständig abgeschlossenem Sachverhalt

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2015 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBG Art. 48 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger stand seit dem 1. April 1982 als Beamter auf Lebenszeit in Diensten der Beigeladenen. Er war bei der Berufsfeuerwehr der Beigeladenen, zuletzt als Brandamtmann (Besoldungsgruppe A 11) bei der Integrierten Leitstelle tätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wurde er zum Beklagten versetzt und ist dort bei der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried beschäftigt.