Form des Prozessbeitritts

Gemäß § 70 Abs. 1 ZPO erfolgt der Beitritt des Streitverkündeten = Nebenintervenienten durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht. Als Prozessgericht im Sinne dieser Bestimmung ist das Gericht zu betrachten, bei welchem im Zeitpunkt der Nebeninterventionserklärung, § 66 Abs. 2 ZPO, der Rechtsstreit anhängig ist. Soweit daher der Rechtsstreit bereits im Berufungsverfahren anhängig ist, ist der Prozessbeitritt beim Berufungsgericht zu erklären (Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 70 ZPO Rdnr. 2).

Soweit ein Bauprozess untypischerweise vor dem Amtsgericht in Ansehung der regelmäßig höheren Streitwerte zu führen ist, kann gem. §§ 496, 129a ZPO der Streitbeitritt auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.

Beachte Anwaltszwang

Im Gegensatz zur Streitverkündungsschrift, die an einen noch nicht Prozessbeteiligten zu richten war, besteht für den Streitbeitritt insbesondere gem. § 78 Abs. 1 ZPO Anwaltszwang, da der Beitritt eine Prozesshandlung darstellt, die die entsprechende Prozesshandlungsbefugnis voraussetzt (Thomas/Putzo, a.a.O., § 70 ZPO Rdnr. 1).

Wirksamwerden des Streitbeitritts

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der Streitbeitritt den Parteien zuzustellen, weshalb der Beitrittsschriftsatz gem. § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der erforderlichen Anzahl beizufügen ist, dennoch tritt die Beitrittswirkung bereits mit Eingang der Beitrittserklärung bei Gericht ein (Thomas/Putzo, a.a.O., § 66 ZPO Rdnr. 12).