Durch die Streitverkündung erlangt der bisher nicht prozessbeteiligte Dritte, soweit er nicht vorab bereits entsprechend informiert wurde, regelmäßig erstmals Kenntnis davon, dass ein Rechtsstreit anhängig ist, dessen Ausgang möglicherweise sich auch nachteilig für den Streitverkündeten auswirkt. Obwohl es dem Streitverkündungsempfänger unbenommen ist, dem Rechtsstreit nicht beizutreten, sondern ihm vielmehr fern zu bleiben, sieht er sich dennoch der Streitverkündungswirkung des §
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