Übersicht

Zweck des Streitbeitritts

Durch die Streitverkündung erlangt der bisher nicht prozessbeteiligte Dritte, soweit er nicht vorab bereits entsprechend informiert wurde, regelmäßig erstmals Kenntnis davon, dass ein Rechtsstreit anhängig ist, dessen Ausgang möglicherweise sich auch nachteilig für den Streitverkündeten auswirkt. Obwohl es dem Streitverkündungsempfänger unbenommen ist, dem Rechtsstreit nicht beizutreten, sondern ihm vielmehr fern zu bleiben, sieht er sich dennoch der Streitverkündungswirkung des § 74 Abs. 3 ZPO auch im Falle des Nichtstreitbeitritts ausgesetzt. Soweit daher der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit nicht beitritt, behält die Streitverkündung ihre materiell-rechtlichen und prozessrechtlichen Wirkungen im Falle einer zulässigen Streitverkündung. Der Rechtsstreit wird daher ohne den Streitverkündeten fortgesetzt. Insbesondere erhält daher der Streitverkündungsempfänger keine Abschriften der Schriftsätze, Protokolle oder Mitteilungen über Ladungen etc. Der Prozess nimmt daher ohne die Möglichkeit der Einflussnahme seinen Verlauf.

Einflussnahme auf das Prozessgeschehen

Informationsinteresse