Das für das selbständige Beweisverfahren nach § 486 ZPO zuständige Gericht setzt gem. §
Nach welchen Kriterien der Streitwert des Beweissicherungsverfahrens zu beurteilen ist, ist nach wie vor strittig. Während die einen den Streitwert nach dem materiellen Interesse des Antragstellers, also i.d.R. der Hauptsachewert, bewerten, setzen die anderen nur einen Bruchteil des Werts der Hauptsache an, vgl. Werner/Pastor, 11. Aufl., Rdnr. 144. In seinem Beschluss vom 16.09.2004 - III ZB 33/04 (NJW 2004, 3488 = Baurecht 2004, 1975) hat der BGH sich für die erste Auffassung entschieden, wonach sich der Streitwert nach dem vollen Hauptsachewert bestimmt. Maßgeblich ist hierbei der "richtige" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und des Interesses des Antragsstellers. Dies kann nach dem BGH beispielsweise bedeuten, dass dann, wenn im selbständigen Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen sind, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären.
Es liegt auf der Hand, dass die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers Ausgangspunkt sein müssen und nicht die tatsächlich bestehenden Mängel, sonst wäre dann, wenn hinsichtlich aller Tatsachenbehauptungen sich herausstellt, dass diese nicht zutreffen, der Gegenstandswert 0.
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