LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.05.2021
5 Ta 24/21
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 819/20

Eine Bruttomonatsvergütung als Streitwert für WeiterbeschäftigungsantragVertraglich vereinbarter Lohn als Grundlage für Streitwert bei geringfügiger BeschäftigungWerterhöhung durch Geltendmachung von Urlaubsabgeltung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 5 Ta 24/21

DRsp Nr. 2021/8761

Eine Bruttomonatsvergütung als Streitwert für Weiterbeschäftigungsantrag Vertraglich vereinbarter Lohn als Grundlage für Streitwert bei geringfügiger Beschäftigung Werterhöhung durch Geltendmachung von Urlaubsabgeltung

Für die Ermittlung des "Arbeitsentgelts" im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist bei einer geringfügigen Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vom vereinbarten Nominalbetrag auszugehen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 07.12.2020 - 10 Ca 819/20 - dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 2.970,00 € auf 8.640,00 € angehoben wird.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.