LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.12.2018
4 Ta 423/18
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 142
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 849/18

Streitwert eines Kündigungsrechtsstreits bei Klageerweiterung um eine überholende außerordentliche Kündigung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 423/18

DRsp Nr. 2019/589

Streitwert eines Kündigungsrechtsstreits bei Klageerweiterung um eine "überholende" außerordentliche Kündigung

Zur Wertfestsetzung im Kündigungsrechtsstreit, wenn die Klage gegen eine ordentliche Kündigung um eine Klage gegen eine "überholende" außerordentliche Kündigung erweitert wird.

Hat der Kläger zunächst Kündigungsschutzklage wegen einer ordentlichen Kündigung erhoben und diese alsdann hinsichtlich einer "überholenden" außerordentlichen Kündigung erweitert, so beträgt der Streitwert 6 Bruttomonatsgehälter. Ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität analog § 45 Abs. 1 GKG scheidet aus.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 24.09.2018 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 29.10.2018 abgeändert.

Der Gebührenstreitwert wird für das Verfahren auf 8.325,00 € und für den gerichtlichen Vergleich vom 13.09.2018 auf 9.712,50 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Gebührenwertfestsetzung für Verfahren und Vergleich vor dem Arbeitsgericht.