LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.01.2020
5 Ta 123/19
Normen:
GKG § 48 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 153
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 239/1

Streitwert eines Antrags auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft i.S. von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 5 Ta 123/19

DRsp Nr. 2020/2657

Streitwert eines Antrags auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft i.S. von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO

Für den Antrag auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann nach billigem Ermessen ein Streitwert von 500,00 € angemessen sein, wenn dem Anspruch nur allgemeine Ausführungen zu Grunde liegen (wie LAG Düsseldorf 16. Dezember 2019 - 4 Ta 413/19 - zur Veröffentlichung vorgesehen sowie OLG Köln 5. Februar 2018 - I-9 U 120/17 - juris).

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen - Kammern Radolfzell - vom 13.11.2019 - 7 Ca 239/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Bewertung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Mit ihrer am 17.09.2019 bei Gericht eingegangenen Klage wandte sich die seit 01.09.2016 als Finance-Manager gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.842,00 € bei der Beklagten beschäftigte Klägerin gegen die ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 20.08.2019 zum 31.12.2019 und begehrte "Auskunft über die personenbezogenen Daten und Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 2. Hs DS-GVO".