VGH Hessen - Beschluss vom 31.07.2018
5 E 1267/18
Normen:
GKG § 43; GKG § 52;
Fundstellen:
DVBl 2019, 379
DÖV 2018, 920
NVwZ-RR 2019, 296
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4303/15

STREITWERT; GEBÜHR; WIDERSPRUCHSGEBÜHR; Nebenforderung; Hauptanspruch

VGH Hessen, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 5 E 1267/18

DRsp Nr. 2018/10856

STREITWERT; GEBÜHR; WIDERSPRUCHSGEBÜHR; Nebenforderung; Hauptanspruch

Ist neben einem Gebührenbescheid auch der Widerspruchsbescheid und die darin enthaltene Festsetzung der Widerspruchsgebühr im Klageverfahren angefochten, ist neben der Höhe der Forderung aus dem Gebührenbescheid auch die Höhe der Widerspruchsgebühr bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 - 4 K 4303/15.F - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 43; GKG § 52;

Gründe