OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.04.2022
4 E 229/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2579/18

Streitwert in Verfahren betreffend die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 4 E 229/22

DRsp Nr. 2022/5735

Streitwert in Verfahren betreffend die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.1.2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.