LAG Nürnberg - Beschluss vom 18.04.2023
2 Ta 37/23
Normen:
HGB § 74b; HGB § 74c; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 10493
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1833/22

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitZweck der Karenzentschädigung des § 74 Abs. 2 HGBStreitwertbemessung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach Höhe der Karenzentschädigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 37/23

DRsp Nr. 2023/6545

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Zweck der Karenzentschädigung des § 74 Abs. 2 HGB Streitwertbemessung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach Höhe der Karenzentschädigung

Der Streit über das Bestehen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann regelmäßig nach Dauer und Höhe der hieraus zu zahlenden Karenzentschädigung bemessen werden.

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. Eine Empfehlung, wie der Streit um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu bewerten ist, enthält der Streitwertkatalog allerdings nicht. 2. Die Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) bezweckt, die für den Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot entstehenden Nachteile angemessen auszugleichen. Hält sich der Arbeitnehmer an das Wettbewerbsverbot, hat er Anspruch auf die Karenzentschädigung, ggf. unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs (§ 74c HGB).