VGH Hessen - Beschluss vom 25.09.2018
10 A 19/18.Z
Normen:
GKG § 52 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 168
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1867/16

Streitwert; Rundfunkbeitrag

VGH Hessen, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 10 A 19/18.Z

DRsp Nr. 2018/15152

Streitwert; Rundfunkbeitrag

In Streitigkeiten über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Eine Erhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfolgt nicht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 2. Januar 2018 - 10 A 3025/16.Z - juris).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. September 2017 - 1 K 1867/16.KS - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 122,44 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. September 2017 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen.