VGH Bayern - Beschluss vom 05.08.2020
22 C 20.1588
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; HwO § 18 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20564
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO 5 K 19.1445

Herabsetzung des festgesetzten Streitwerts aufgrund einer Meisterprüfung im Kosmetik-Gewerbe in einem zulassungsfreien Handwerk

VGH Bayern, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 22 C 20.1588

DRsp Nr. 2020/13035

Herabsetzung des festgesetzten Streitwerts aufgrund einer Meisterprüfung im Kosmetik-Gewerbe in einem zulassungsfreien Handwerk

Tenor

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Mai 2020 wird geändert, der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; HwO § 18 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte begehrt mit ihrer Beschwerde die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts (15.000 €) auf 5.000 €.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, demzufolge sie den Teil I der Meisterprüfung im Kosmetik-Gewerbe nicht bestanden habe, sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Neubewertung des Prüfungsergebnisses, hilfsweise zur Zulassung der Klägerin zur Wiederholung dieser Prüfung.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2020 vor der Kammer des Verwaltungsgerichts, an der der damalige Bevollmächtigte der Klägerin teilnahm, schlossen die Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits einen vom Gericht protokollierten Vergleich, der auch eine Kostenvereinbarung umfasst, derzufolge die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 der Kosten des Verfahrens tragen. Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 setzte die Kammer des Verwaltungsgerichts den Streitwert auf 15.000 € fest.