VGH Bayern - Beschluss vom 19.08.2020
10 C 20.1853, 10 C 20.1854
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20516
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 K 20.536
VG München, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 K 20.900

Streitwert für die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilichen Handelns

VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen 10 C 20.1853, 10 C 20.1854

DRsp Nr. 2020/13067

Streitwert für die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilichen Handelns

Tenor

I.

Die Verfahren 10 C 20.1853 und 10 C 20.1854 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässigen und auch ohne Prozessbevollmächtigten wirksam eingelegten (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) Streitwertbeschwerden des Klägers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die beiden Klageverfahren zu Recht auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro (sog. Auffangwert) anzunehmen.