OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2022
6 E 246/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2021/21

Streitwertbeschwerde in einem auf die weitere Einbeziehung in ein Bewerbungsverfahren gerichteten Verfahren; Bemessung des Streitwertes betreffend die Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. die Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahl-/Bewerbungsverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 6 E 246/22

DRsp Nr. 2022/5907

Streitwertbeschwerde in einem auf die weitere Einbeziehung in ein Bewerbungsverfahren gerichteten Verfahren; Bemessung des Streitwertes betreffend die Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. die Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahl-/Bewerbungsverfahren

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem auf die weitere Einbeziehung in ein Bewerbungsverfahren gerichteten Verfahren. Der Streitwert bemisst sich in einem Verfahren, welches lediglich die Zulassung eines Bewerbers zu einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. die Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahl-/Bewerbungsverfahren betrifft, nach dem Auffangstreitwert.

Tenor

Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. Januar 2022 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter

- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -