LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.08.2022
2 Ta 54/22
Normen:
KSchG § 9; KSchG § 10; BetrVG § 113; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschn. I. Nr. 1 letzter Abs.;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 22486
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 102/22
ArbG Würzburg, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 102/22

Streitwertermittlung bei Klage auf Abgabe einer WillenserklärungStreitwertbegrenzung in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKGBerücksichtigung einer Abfindung bei der Streitwertermittlung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen 2 Ta 54/22

DRsp Nr. 2022/12911

Streitwertermittlung bei Klage auf Abgabe einer Willenserklärung Streitwertbegrenzung in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG Berücksichtigung einer Abfindung bei der Streitwertermittlung

Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag mit darin enthaltener Zusage einer Abfindung richtet sich nicht nach § 42 Abs. 2 GKG (wie LAG Düsseldorf 25.07.2022 - 4 Ta 204/22).

1. Grundsätzlich ist für die Bewertung einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung darauf abzustellen, welcher wirtschaftliche Erfolg mit der Abgabe der Willenserklärung angestrebt wird. Dessen Wert ist gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu schätzen. 2. Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend, um das Kostenrisiko des Arbeitnehmers zu begrenzen. 3. Geht es nicht um den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses, sondern umgekehrt um dessen Auflösung gegen eine Abfindung, bedarf es der Streitwertbegrenzung des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht. Die Abfindung wird in vollem Umfang berücksichtigt.

1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 14.02.2022, Az. 3 Ca 102/22 abgeändert.