Der Streitwert des Rechtsstreits wird für die erste und zweite Instanz in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 6. Juni 2018 mit 230.000,- € festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückabwicklung eines Bauträgervertrags.
Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 2015 (im Folgenden: Bauträgervertrag) verkaufte sie den Beklagten Wohnungseigentum an einer Dachgeschosswohnung auf dem Grundstück M#### Straße ###, B######## (Wohneinheit Nr. 32 gemäß Aufteilungsplan) und Teileigentum an dem dortigen Kellerraum Nr. 31 gemäß Aufteilungsplan. In § 3 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin zur Errichtung der Wohneinheit gemäß einer Baubeschreibung. Mit notariellem Vertrag vom 5. Mai 2015 vereinbarten die Parteien einen (geringfügig verminderten) Kaufpreis von 688.000,- €.
Nachdem die Parteien über die Bezugsfertigkeit der Wohneinheit in Streit gerieten und die Beklagten deshalb die Bezugsfertigkeitsrate auch auf Aufforderung der Klägerin nicht zahlten, erklärte diese mit Schreiben vom 7. Juli 2016 den Rücktritt von dem Bauträgervertrag.
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