LAG Nürnberg - Beschluss vom 04.08.2020
2 Ta 84/20
Normen:
GKG § 42; GKG § 45;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 24
NZA-RR 2020, 603
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 767/20

Streitwertfestsetzung bei Vergleich über eine den Entlassungstermin überschreitende vorläufige Weiterbeschäftigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 84/20

DRsp Nr. 2020/12201

Streitwertfestsetzung bei Vergleich über eine den Entlassungstermin überschreitende vorläufige Weiterbeschäftigung

Über einen im Bestandsstreit hilfsweise gestellten Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung treffen die Parteien nur dann eine bei der Streitwertfestsetzung nach § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigende Regelung, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist.

1. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 18.03.2020, Az. 10 Ca 767/20, abgeändert.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.988,06 € und für den Vergleich auf 7474,46 € festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42; GKG § 45;

Gründe:

A.

Die Parteien stritten im Wege der Kündigungsschutzklage um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen, Kündigung vom 27.01.2020, um Weiterbeschäftigung und um Zustimmung zur Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 34 Stunden.