I.
Die Kläger wenden sich als Eigentümer der Grundstücke S.weg 12 in Sch. (Kläger zu 1) und S.weg 10 (Klägerin zu 2) gegen die Bescheide der Beklagten vom 7. Juni 1971, mit denen von ihnen Beträge von 3.073,14 DM bzw 999,34 DM für die teilweise Herstellung des S.weges in den Jahren 1962 bis 1966 gefordert wurden, nachdem die Fahrbahn, ein Bürgersteig, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung eingerichtet worden sind. Ihre Widersprüche blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Oldenburg - II. Kammer Stade - hat mit Urteilen vom 5. Oktober 1972 auch die Anfechtungsklagen abgewiesen.
Mit Urteilen vom 2. April 1974 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Kläger mit folgender Begründung zurückgewiesen:
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