VG Freiburg - Urteil vom 11.12.2019
4 K 1618/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 8; BauNVO § 15 Abs. 1;

Transportbetonwerk; Gewerbegebiet; begrenzt typisierende Betrachtungsweise

VG Freiburg, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 4 K 1618/19

DRsp Nr. 2020/1899

Transportbetonwerk; Gewerbegebiet; begrenzt typisierende Betrachtungsweise

Ein Transportbetonwerk ist bei funktionsgerechter Nutzung nach der gebotenen begrenzt typisierenden Betrachtungsweise kein erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO, der ansonsten nur in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig wäre.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 8; BauNVO § 15 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Transportbetonwerks.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. X, X auf der Gemarkung der Beklagten. Für dieses Grundstück wurde 1985 die Errichtung einer Kfz-Werkstatt mit zwei Wohneinheiten genehmigt. Derzeit befindet sich dort ein Kfz-Lackierbetrieb. Östlich angrenzend liegen die Grundstücke Flst.-Nr. X und X. Auf diesen Grundstücken wird seit Anfang der 1970er Jahre ein Transportbetonwerk betrieben.

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