Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Transportbetonwerks.
Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. X, X auf der Gemarkung der Beklagten. Für dieses Grundstück wurde 1985 die Errichtung einer Kfz-Werkstatt mit zwei Wohneinheiten genehmigt. Derzeit befindet sich dort ein Kfz-Lackierbetrieb. Östlich angrenzend liegen die Grundstücke Flst.-Nr. X und X. Auf diesen Grundstücken wird seit Anfang der 1970er Jahre ein Transportbetonwerk betrieben.
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