Ein typisches Problem bei Werklohnklagen besteht darin, dass der Kläger weiß oder zumindest ernsthaft befürchten muss, dass tatsächlich Mängel der Werkleistung vorliegen und die beklagte Partei das Bestehen dieser Mängel einwenden wird. Dabei kommt es entscheidend darauf an und ist zunächst zu prüfen, ob die Leistung der Klagepartei abgenommen wurde oder nicht.
Ist die Leistung abgenommen worden (und liegt eine prüffähige Schlussrechnung gem. § 650g Abs. 4 BGB vor), dann ist der Werklohnanspruch grundsätzlich auch bei Vorliegen von Mängeln ohne weiteres fällig.
Wenn Mängel vorliegen und der klagende Unternehmer noch die Möglichkeit hat, die Mängel zu beseitigen, dann kann der beklagte Auftraggeber im Hinblick auf vorliegende Mängel lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 Abs. 1 BGB geltend machen, welches für das Werkvertragsrecht dahin präzisiert wurde, dass der Auftraggeber die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern kann, wobei i.d.R. das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten angesetzt werden kann, § 641 Abs. 3 BGB.
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