BGH - Urteil vom 01.10.2014
VII ZR 344/13
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 310 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 355/13
LG Dresden, vom 28.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1005/11

Überraschende Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen; Herabsetzung der Vergütung wegen Minderaufwendungen

BGH, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen VII ZR 344/13

DRsp Nr. 2015/19060

Überraschende Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen; Herabsetzung der Vergütung wegen "Minderaufwendungen"

Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § 310 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung restlichen Werklohns. Der Beklagte meint, diesen aufgrund einer in dem zu Grunde liegenden Bauvertrag enthaltenen Stoffpreisgleitklausel nicht zu schulden.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine aus der B.B.I.-GmbH und der Klägerin bestehende Bietergemeinschaft (im Folgenden: ARGE), erhielt im Jahre 2009 im Zuge einer europaweiten öffentlichen Ausschreibung von dem Beklagten den Zuschlag für Brücken- und Straßenbauleistungen.