1. | Der "Unternehmer" i.S.d. des gesetzlichen Werkvertragsrechts (§ 633 Abs. 1 BGB) hat ebenso wie der "Auftragnehmer" im Sprachgebrauch des § | ||||||
Wichtige Weichenstellung | |||||||
2. |
| ||||||
Dem Besteller steht bei Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht mit Druckzuschlag zu | |||||||
3. | Infolge der Vorleistungspflicht des Unternehmers steht dem Besteller i.d.R. ein einfaches und wirkungsvolles Druckmittel zur Verfügung. Wenn der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, so kann er gem. § 641 Abs. 3 BGB nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Angemessen ist i.d.R. das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (sog. "Druckzuschlag). Klage auf Nacherfüllung ist selten |
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|