Übersicht

Vorrangig gilt die vereinbarte Beschaffenheit

1.

Der "Unternehmer" i.S.d. des gesetzlichen Werkvertragsrechts (§ 633 Abs. 1 BGB) hat ebenso wie der "Auftragnehmer" im Sprachgebrauch des § 13 Abs. 1 VOB/B vorrangig für die vereinbarte Beschaffenheit des Werks zur Zeit der Abnahme einzustehen.

Wichtige Weichenstellung

2.
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Bei der in diesem Kapitel zu behandelnden Mängelansprüchen ist unbedingt auf die oben unter Teil 4/2.1 angesprochene Weichenstellung zu achten, nämlich ob

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das BGB oder die VOB/B gilt,

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bereits die Abnahme stattgefunden hat.

Dem Besteller steht bei Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht mit Druckzuschlag zu

3.

Infolge der Vorleistungspflicht des Unternehmers steht dem Besteller i.d.R. ein einfaches und wirkungsvolles Druckmittel zur Verfügung. Wenn der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, so kann er gem. § 641 Abs. 3 BGB nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Angemessen ist i.d.R. das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (sog. "Druckzuschlag).

Klage auf Nacherfüllung ist selten